Unter Wahlleistungen versteht man die Wahl zwischen Einbett- bzw. Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung bei stationärem Aufenthalt.
Wartezeitanrechnung / erlass
Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung, wird die Wartezeit angerechnet, wenn es sich um einen unmittelbaren Übertritt handelt, also ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Ebenfalls können die Wartezeiten erlassen werden, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung.
Wartezeiten
Auch die private Krankenversicherung hat Wartezeiten. Man unterscheidet zwischen der allgemeinen Wartezeit von 3 Monaten und der besonderen Wartezeit von 8 Monaten, welche z.B. für Zahnersatz und Entbindungen gilt.
Widerrufsrecht
Bei Abschluss eines Vertrages mit einer längeren Laufzeit von 1 Jahr hat man ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dieses gilt ab Unterzeichnung des Vertrages. Der Widerruf muss fristgerecht innerhalb dieser 14 Tage schriftlich erfolgen.