Wie bereits erwähnt unterscheidet man zwischen drei Pflegestufen.
- Pflegestufe 1: erheblich pflegebedürftig. Dies bedeutet ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich;
- Pflegestufe 2: schwer pflegebedürftig. Dies bedeutet ein Hilfebedarf von mindestens drei Stunden täglich;
- Pflegestufe 3: schwerst pflegebedürftig. Dies bedeutet ein Hilfebedarf praktisch „rund um die Uhr“, mindestens 5 Stunden täglich.
Weiterhin unterscheidet man im Falle der Pflegebedürftigkeit zwischen der häuslichen Pflege und der stationären Pflege. Da die häusliche Pflege durch die Pflegeversicherung angestrebt wird, werden hierauf folgende Sätze gezahlt:
- Pflegestufe 1: bis zu 384 Euro als Sachleistung bzw. 205 Euro Pflegegeld;
- Pflegestufe 2: bis zu 921 Euro als Sachleistung bzw. 410 Euro Pflegegeld;
- Pflegestufe 3: bis zu 1.432 Euro als Sachleistung bzw. 665 Euro Pflegegeld; bei außerordentlichen Härtefällen können für professionelle Pflege bis zu 1.918 Euro als Sachleistung gezahlt werden.
Bei der stationären Pflege hingegen zahlt die Pflegeversicherung folgende Sätze, nur aber für die Pflegeleistungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, etc. sind vom Versicherten selbst zu übernehmen.
- Pflegestufe 1: bis 1.023 Euro;
- Pflegestufe 2: bis 1.279 Euro;
- Pflegestufe 3: bis 1.432 Euro; in Ausnahmefällen können maximal 1.688 Euro übernommen werden.
Um Leistungen von der Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte mind. 5 Jahre lang pflegepflichtversichert gewesen sein.
Sollte es dann zu einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit kommen, muss sofort ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden, denn frühestens ab Antragsstellung werden auch Leistungen gezahlt.